Montag, 5. August 2013

AOK verweigert schwerbehindertem Rollstuhlfahrer akute Schmerzbehandlung

Ein mehrfach schwerbehinderter, schwerkranker Mann, Rollstuhlfahrer, hat starke Zahnschmerzen und darf lt. AOK nicht zu einem Notfalltermin des Zahnarztes ohne Genehmigung der Krankenkasse transportiert werden.

So geschehen am letzten Freitag:
Ein Mann, mehrfach behindert, schwerkrank, Rollstuhlfahrer, hatte am Mittwoch vorher einen Zahnarzttermin.
Da der Mann in der dritten Etage wohnt, die Treppen selber nicht gehen kann, von der AOK keine Treppensteighilfe bewilligt bekam, muss er bei Arztterminen immer mit einem Krankentransport und einem Krankenstuhl, sitzend, transportiert werden.
Nun bekam er am Freitag wieder akute Zahnschmerzen - vom Zahnarzt bekam er schnell einen Notfalltermin, jedoch fehlte die Transportgenehmigung von der Krankenkasse. Diese war auf dem normalen bürokratischen Weg so schnell nicht zu beschaffen.
Auf Druck der Angehörigen setzte sich dann der zuständige Abteilungsleiter der Krankenkasse mit dem Unternehmen f. Krankentransport in Verbindung und erteilte eine Genehmigung und eine Zusage der Kostenübernahme und er wurde dann doch noch zum Zahnarzt gebracht.
Am Wochenende bekam er wieder Zahnschmerzen - an einen Notfalltermin bei einem Zahnarzt war nicht zu denken - es fehlte ja der Transportschein! Der Mann mußte das ganze Wochenende Zahnschmerzen ertragen.
Da er ja nun wieder einen Notfalltermin bei seinem Zahnarzt benötigt, wird es wohl noch ein paar Tage dauern, bis er zum Zahnarzt gebracht werden kann.

Wenn ein schwerbehinderter, schwerkranker Mensch wegen akuten Schmerzen einen Zahnarzt/Arzt aufsuchen muss und dabei mit einem Krankentransport sitzend oder liegend transportiert werden muss, so ist dieses nur mit Schwierigkeiten und einem hohen bürokratischen Aufwand möglich.
Der Transport muß vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.

Was tun, wenn die Schmerzen akut kommen und sehr stark sind? Dann muss der Kranke eben so lange warten, bis die ganze Bürokratie abgearbeitet ist und er eine Zusage seiner Krankenkasse zur Kostenübernahme eines Krankentransportes bekommt.

Für eine akute Schmerzbehandlung hat die Krankenkasse trotz §26 IX Sozialgesetzbuch, keinerlei Regelungen getroffen.




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